Seit dem 01. Januar 2010 sind in Niedersachsen Klagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien vor einem Schiedsamt einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Das Amt des Schiedsmannes oder der der Schiedsfrau ist in den Gemeinden ein Ehrenamt. Es ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe und dient der Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung. Der/die Amtsinhaber/in soll dabei Streitigkeiten schlichten und die oft mit Verfahren überhäuften Gerichte entlasten. Angerufen werden kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau insbesondere in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Dazu zählen unter anderem Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ansprüche auf Schadenersatz oder anderen Geld- oder Sachansprüchen. Aber auch in Strafsachen wie Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen kann die Schiedsperson tätig werden. Wenn sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen, erteilt die Schiedsperson ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht ist. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren niedrig.
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