Durch die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG – BGBl. I 140 vom 02. Juni 2023) hat der Bund die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (HinSch-RL) für den Bund und die Länder umgesetzt.
Das Gesetz dient dem Schutz von hinweisgebenden Personen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, vor Repressalien. Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12 HinSchG) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24 HinSchG) wenden. Die Meldestelle steht Beschäftigten der Gemeinde Rhauderfehn offen. Darüber hinaus kann die Meldestelle von Personen genutzt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung zur Gemeinde Rhauderfehn stehen und Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben (wie zum Beispiel Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner der Gemeindeverwaltung Rhauderfehn).
Verstöße im Sinne des Gesetzes sind rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen nach § 2 HinSchG unter anderem:
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches,
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Interne Meldestelle
Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Gemeinde Rhauderfehn das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut.
Die interne Meldestelle ist auf folgenden Wegen erreichbar:
- Telefonisch unter der Rufnummer 0511-120 17000
- Per Mail unter meldestelle.kommunen(at)mi.niedersachsen.de
- Postalisch unter der Anschrift
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Interne Meldestelle –
Postfach 221
30002 Hannover
Bei Kontaktaufnahme auf dem Postweg sollen an die interne Meldestelle gerichtete Schreiben auf dem Briefumschlag zusätzlich als vertraulich gekennzeichnet werden.
In dem Prozess der Meldungsaufnahme und Bearbeitung verarbeiten das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und die Gemeinde Rhauderfehn personenbezogene Daten – einschließlich deren Austausch oder Übermittlung – im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie mit nationalem Datenschutzrecht.
Externe Meldestelle(n)
Unter Bezugnahme auf die Wahlfreiheit (interne oder externe Meldestelle) zur Meldung eines Verstoßes einer/eines Beschäftigten der Gemeinde Rhauderfehn kann auch die Meldestelle des Bundes (Bundesamt für Justiz - § 19 HinSchG) kontaktiert werden.
Nachfolgend werden unter Bezugnahme auf §§ 21 – 23 HinSchG informatorisch weitere, in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten und den jeweiligen (inhaltlichen, beruflichen) Kontext von hinweisgebenden Stellen bzw. Personen eingerichtete Meldestellen aufgeführt (Stand Mai 2025):
- Meldestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Meldestelle Bundeskartellamt
- Meldestelle Allianz für Cybersicherheit
- Meldestelle Bund (§ 4 BSIG)
- Meldestelle Cyber-Sicherheitsnetzwerk
- Meldestelle KRITIS
- Meldestelle Luftsicherheit
- Meldestelle Schwachstellen und Sicherheitslücken
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Hinweis zu den Folgen bei einer falschen Meldung:
Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Der Schutz für die hinweisgebende Person besteht auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als nicht zutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft.
Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG).