Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rhauderfehn
§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§4 Abs. 1 NStr.G) wird den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Rhauderfehn geregelt
Auszug aus der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Rhauderfehn
§ 1 Art der Reinigung
1) Die Reinigung umfasst (…) ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamer Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
§ 3 Winterdienst
1) Bei Schneefall und Glätte sind werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Fußgängerüberwege an amtlich gekennzeichneten Stellen und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite 1,50 von Schnee und Eis freizuhalten.
2) Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von 1,50 Meter neben der Fahrbahn auf dem Radweg oder im befestigten Seitenraum oder, wo kein Radweg oder befestigter Seitenraum vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
3) Die Entwässerungsrinnen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten, damit bei eintretendem Tauwetter der Abfluss des Schmelzwassers gewährleistet werden kann.
4) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
5) Zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs sind die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist. Dies gilt auch für notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen.
6) Zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs sind die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.
7) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1-6 ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
8) Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht und in der Winterdienstperiode nicht mehr zu erwarten ist.
WICHTIG: Wer seiner Streu- bzw. Räumpflicht zur Gefahrenabwehr nicht nachkommt, ist im Fall eines Unfalls Schadensersatzpflichtig.
Bitte den Schnee nicht auf die Fahrbahn schieben!

